Keine UI SPrache forensexpert.com: Standes- und Berufsregeln von EXPERTsuisse
forensExpert®  Standes- und Berufsregeln von EXPERTsuisse
 
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I  EINLEITUNG UND GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Standes- und Berufsregeln werden von EXPERTsuisse gestützt auf Art. 10 lit. h der Statuten erlassen.
  2. Die Standes- und Berufsregeln gelten für Mitglieder von EXPERTsuisse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Mitgliedschaftsreglements.
  3. Sie gelten auch bei von Mitgliedern unternehmensintern oder an Dritte vergebenen Arbeiten. Weiterhin erstrecken sie sich auch auf nicht direkt EXPERTsuisse angeschlossene Tochter-, Schwester- und Partnergesellschaften in der Schweiz, welche als Tätigkeit vorwiegend die Wirtschaftsprüfung,  -beratung/Treuhand oder Steuerberatung zum Zwecke haben. Die Standes- und Berufsregeln dürfen nicht durch Einschaltung von Dritten umgangen werden.
  4. Die vom Geltungsbereich der Standes- und Berufsregeln erfassten Personen und Unternehmen werden nachstehend "Berufsangehörige" genannt.

II  ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

  1. Die Berufsangehörigen üben ihre Tätigkeit so aus, dass das in sie gesetzte Vertrauen und das hohe Ansehen gerechtfertigt sind. Sie besorgen die ihnen anvertrauten Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und nach bestem Wissen und Gewissen. Sie enthalten sich jeder Tätigkeit, die mit dem Ansehen des Berufsstandes unvereinbar ist.
  2. Die Berufsangehörigen fördern das Ansehen von EXPERTsuisse.

III  SORGFALT UND VERANTWORTUNG

  1. Die Berufsangehörigen beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die geltenden Rechtsvorschriften sowie die anerkannten fachlichen Regeln von EXPERTsuisse auf den entsprechenden Tätigkeitsgebieten.
  2. Sie halten ihre beruflichen Kenntnisse stets auf dem neuesten Stand. Sie fördern die gezielte Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter.
  3. Vor der Annahme eines Auftrages prüfen die Berufsangehörigen sorgfältig und gewissenhaft, ob sie in der Lage sind, den Auftrag frei von Interessenkonflikten, unabhängig und objektiv sowie sachverständig durchzuführen; ist dies nicht der Fall, so lehnen sie den Auftrag ab. Das jeweilige Auftragsverhältnis wird klar geregelt.
  4. Zur klaren Regelung des Auftragsverhältnisses gehört, dass die Berufsangehörigen bei der Abgabe von Offerten vom potentiellen Auftraggeber die für die Beurteilung der Art und des Umfanges des Auftrages notwendigen Unterlagen und Auskünfte einverlangen.
  5. Die Annahme von Revisionsmandaten setzt eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem obersten Leitungsgremium (bzw. seinen Ausschüssen) und dem Revisionsunternehmen voraus. Die Abgabe von Offerten für Revisionsmandate zur ordentlichen Revision soll daher nicht ohne angemessenen Zugang zur obersten Führung erfolgen.

IV  VERSCHWIEGENHEIT

  1. Die Berufsangehörigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle in Ausübung der Berufstätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte.
  2. Sofern gesetzliche Bestimmungen dies nicht ausschliessen, sind die Berufsangehörigen von dieser Verschwiegenheitspflicht befreit: a) bei ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers; falls Geheimnisinteressen Dritter betroffen sind, ist deren Einverständnis erfoderlich; b) soweit Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sie dazu ermächtigen oder auffordern; c) soweit überwiegende Interessen der Berufsangehörigen eine Offenbarung des Geheimnisses erfordern; dies gilt insbesondere, wenn Berufsangehörige in zivil-, straf-, aufsichts- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne Preisgabe solcher geheimer Informationen in der Wahrung ihres Standpunktes erheblich gefährdet wären; d) in Verfahren zur Ahndung von Verstössen gegen diese Berufs- und Standesregeln oder Finanzmarktregelungen; e) soweit zur Stellungnahme zu privaten Anzeigen die Offenbarung von Geheimnissen, bei denen der Geheimnisherr der Anzeiger ist, erforderlich ist.

V  UNABHÄNGIGKEIT

  1. Die Berufsangehörigen vermeiden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jede Bindung und Handlung, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährdet oder gefährden könnte. 
  2. EXPERTsuisse erlässt für diejenigen Berufsangehörigen, welche als zugelassene Revisionsexperten oder Revisoren tätig sind, Richtlinien zur Unabhängigkeit.

VI  BEZIEHUNG ZWISCHEN DEN BERUFSANGEHÖRIGEN

  1. Die Berufsangehörigen anerkennen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten den fairen Wettbewerb, ohne dabei das Ansehen anderer Mitglieder und deren berechtigten Interessen sowie das Ansehen von   EXPERT suisse und des Berufsstandes zu beeinträchtigen.
  2. Wird ein Berufsangehöriger angefragt, die Arbeit und/oder das Resultat der Arbeit eines anderen Berufsangehörigen (des Erstgutachters) zu beurteilen, wird dies als Zweitgutachten bezeichnet. Im Vordergrund stehen Aufträge für ein Zweitgutachten seitens Behörden oder potentiellen Klägern zu Fragen des Rechnungswesens, der Revision oder der Rechnungslegung. Zu Fragen der Rechnungslegung sind auch Aufträge von Revisionskunden denkbar.
  3. Wird ein Berufsangehöriger zu einer Zweibegutachtung angefragt, so nimmt dieser mit Erlaubnis des Auftraggebers Kontakt zum Erstgutachter auf, informiert diesen über die Anfrage betreffend Zweitgutachten und räumt ihm die Möglichkeit zur Darstellung des Sachverhaltes ein. Dies stellt sicher, dass der Zweitgutachter sich sein Urteil in Kenntnis des umfassenden Sachverhaltes bilden kann. Wird ihm durch den Auftraggeber diese Erlaubnis nicht erteilt, nimmt er den Auftrag nicht an.

VII  HONORARE

  1. Die Berufsangehörigen erheben ein angemessenes Honorar für die erbrachten Dienstleistungen, das dem Schwierigkeitsgrad und der Verantwortung Rechnung trägt.
  2. Das vereinbarte Honorarniveau stellt in jedem Fall sicher, dass eine hohe Qualität der Dienstleistung möglich ist.
  3. Die Honorare werden in der Regel nach Zeitaufwand oder auf Grund anderer sachlicher Kriterien erhoben.
  4. Für Revisionsmandate gilt zudem: a) Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nicht gestattet;            b) Pauschal- und Festhonorare sind nur unter Bedingungen zulässig, welche die pflichtgemässe Bearbeitung von Revisionsmandaten nicht beeinträchtigen. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei Eintritt für den Prüfer nicht vorhersehbarer Umstände im Umfang oder in der Abwicklung des Mandats, die zu einer Erhöhung des Prüfungsaufwandes führen, das Honorar entsprechend angepasst werden kann.

VIII  SANKTIONEN / VERFAHREN BEI VERSTOSS GEGEN DIE STANDES- UND BERUFSREGELN

  1. Die Standeskommission ist zuständig für die Behandlung von Anzeigen, welche Verstösse gegen die Grundsätze dieser Standes- und Berufsregeln zum Gegenstand haben, die erheblich sind oder die das Ansehen von EXPERTsuisse und/oder des Berufsstandes in ernstzunehmender Weise beeinträchtigen können. Die Standeskommission kann auch von Amtes wegen tätig werden.
  2. Der unabhängige Untersuchungsbeauftragte beurteilt bei ernstzunehmenden öffentlich aufgetretenen Vorwürfen gegenüber Berufsangehörigen, ob die Einleitung eines Verfahrens vor Standeskommission angezeigt ist

IX  SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Der Vorstand kann diese Standes- und Berufsregeln im Einzelnen konkretisieren und Verfahrensfragen sowie Zuständigkeiten anderer Vereinsgremien regeln.
  2. Diese Standes- und Berufsregeln sind von der Generalversammlung am 13. September 2007 genehmigt worden und treten am 14. September 2007 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 6. November 1997.
  3. Mit Beschluss vom 27. November 2014 hat die Generalversammlung dem Verein einen neuen Namen gegeben und die entsprechende Namens-Anpassungen dieser Standes- und Berufsregeln genehmigt.   Die Änderungen treten per 1. April 2015 in Kraft.

EXPERTsuisse

Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand

 

Der Präsident: Dominik Bürgy          Der Direktor: Dr. Marius Klauser

 

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